Masernschutzgesetz

10.02.2020
Masernschutzgesetz zum 01.03.2020

Liebe Eltern,

zum 01.03.2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetzt) in Kraft.

Dies bedeutet, dass ab dem 01.03.2020 eine Nachweispflicht eines Masernschutzes für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden und dort arbeiten, besteht.

Für Sie und Ihre Kinder bedeutet dies, dass Sie der öffentlichen Einrichtung, in diesem Falle der Schule, nachweisen müssen, dass Ihr Kind gegen Masern geimpft bzw. immun ist.

Folgende Regelungen habe ich getroffen, um diese Nachweispflicht zu kontrollieren:
  1. Bis zum 28.02.2020 geben Sie bitte Ihrem Kind den Impfausweis mit, in dem die Masernimpfung (es müssen 2 Schutzimpfungen zum vollständigen Schutz vorhanden sein) eingetragen ist. Eine entsprechende Kopie der Seite wird dann als Nachweis der Schülerakte hinzugefügt.
  2. Alternativ können Sie auch den Nachweis einer Immunität durch den Kinderarzt bescheinigen lassen.
  3. Kinder, die aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können, legen bitte ein ärztliches Attest des Kinderarztes vor, dass eine Impfung nicht möglich ist.

Bitte kontrollieren Sie vorab den Impfausweis, da nur folgende Impfstoffe in Deutschland zugelassen ist: Priorix, Priorix-Tetra, M-M-RVaxPro und ProQuad.

Sollte Ihr Kind nicht immun sein, müssen Sie den Nachweis über die Impfung bis spätestens 31.07.2021 der öffentlichen Einrichtung nachweisen. Bei einem Schulwechsel gilt diese Frist nicht, in diesem Falle ist der Nachweis sofort zu erbringen. 

Eltern, die mir die Impfung Ihres Kindes nicht bis zum 28.02.2020 nachweisen, muss ich laut gesetzlichen Vorgaben dem Gesundheitsamt melden. Nach Ablauf der Frist 31.07.2021 bzw. bei dem Wechsel an eine andere öffentliche Einrichtung und einer Weigerung, die Impfung oder Immunität nachzuweisen, droht ein Bußgeld bis zu 2500 €.

Hinweis: Eltern, die ihr Kind jetzt erst impfen lassen, weisen bitte zunächst die erste Impfung nach, und informieren nach erfolgter 2. Impfung die Schule erneut, da erst dann der Impfschutz vollständig gewährleistet ist.

Das offizielle Schreiben der Städteregion kann hier herunter geladen werden. 

Mit freundlichen Grüßen


M. Neuefeind
(Schulleiter)


Information zur Regelung des Masernschutzgesetzes in der OGS und Vormittagsbetreuung

Liebe Eltern,

die gesetzlichen Bestimmungen zum Masernschutzgesetz gelten selbstverständlich auch für unsere OGS und Vormittagsbetreuung.

Kinder, die bereits die OGS oder Vormittagsbetreuung besuchen, müssen bis spätestens zum 31.07.2021 einen Nachweis für eine Impfung oder für eine Immunität gegen Masern in der Schule vorweisen.

Die Nachweispflicht eines Masernschutzes muss bei Kindern, die ab dem 01.03.2020 neu aufgenommen werden, vor dem ersten Betreuungstag vorliegen.

Ohne diesen Nachweis darf das Kind unsere Einrichtung nicht besuchen !


Mit freundlichen Grüßen

C. Leclaire
(OGS-Leitung)

Links
Downloads
Elternbrief Masernschutzgesetz 10.02.2020 Schreiben der Städteregion zum Masernschutzgesetz 10.02.2020 Elternbrief Masernschutzgesetz Schulneulinge 17.02.2020
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