Auszug aus einer Mail des Ministeriums zum Corona-Virus sowie ein Hinweis des Gesundheitsamtes zum Umgang mit Verdachtsfällen.
Sehr geehrte Eltern,
den Hinweis des Gesundheitsamtes für die Städteregion Aachen sowie die nachfolgende Mail vom MSW möchte ich Ihnen zur Kenntnis und Beachtung gerne in Auszügen zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. M. Neuefeind
(Schulleiter)
Information des Gesundheitsamtes des Städteregion Aachen
Sollte ein Kind oder Lehrer von einem direkten Kontakt mit einem Erkrankten berichten, ist die Intensität des Kontaktes zu beachten. Bei Hinweisen auf einen entfernteren Kontakt (Kontakt zu Personen, die Kontakt mit einem Erkrankten hatten) sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen erforderlich. In begründeten Einzelfällen kann anders entschieden werden.
Generell obliegt die Einschätzung dem Gesundheitsamt, das sich nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) richtet.
Mail vom 27.02.20 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen erhalten Sie zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich und zu geplanten Schulfahrten in mögliche Risikogebiete nachfolgende Informationen:
1. Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Corona-Virus (Sars-CoV-2) führt zu einer Infektionskrankheit (Covid-19), die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz auslösen kann. Die Anordnung derartiger Maßnahmen ist den Gesundheitsämtern vorbehalten. Schulen können unmittelbar betroffen sein, weil die zuständigen Gesundheitsbehörden gemäß §§ 28, 33 Infektionsschutzgesetz die Befugnis zur Schließung von so-genannten Gemeinschaftseinrichtungen haben.
Von dieser Befugnis hat das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg mit Wirkung vom 26.02.2020 Gebrauch gemacht und Schulen, Kindergärten sowie weitere öffentliche Einrichtung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vorübergehend geschlossen. Eine solche Schließung gilt grundsätzlich nicht nur für die zu betreuenden Personen, sondern auch für alle dort Tätigen (z.B. Lehrkräfte).
2. Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen
Die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus liegt - wie aus-geführt - in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).
Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Corona-Virus. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert.
Grundsätzlich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht (§ 54 Absatz 4 SchulG). Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte. Darüber hinaus kann im Ausnahmefall eine Schule auf Grundlage des Hausrechtes der Schulleitung (§ 59 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Absatz 8 SchulG) zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren geschlossen werden.
3. Fernbleiben vom Unterricht
Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Eltern sollten dahin beraten werden, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen.
4. Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen
Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen.
5. Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon
Das RKI hat auf seiner Internetseite eine Vielzahl von Informationen für Fachleute, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit veröffentlicht. Auch die Gesundheitsministerien der Länder und des Bundes halten auf Ihren Internetseiten Informationen bereit.
Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer (0211) 855 47 74 geschaltet.
6. Hygienemaßnahmen
Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Es ist damit zu rechnen, dass die Hinweise des Auswärtigen Amtes ständig aktualisiert und unter Umständen sogar ausgeweitet wer-den. Schulleitungen sollten daher die Entwicklung laufend beobachten. In jedem Fall sind für Schulfahrten in ausdrücklich benannte oder benachbarte Regionen angesichts der dynamischen Entwicklung bei der Verbreitung des Corona-Virus Bedenken nicht von der Hand zu weisen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter