Liebe Eltern,
aus gegebenem Anlass möchte ich alle Eltern noch einmal über die Vorgehensweise bei der Beurlaubung bzw. Krankmeldung unmittelbar vor und nach den Ferien
informieren. Diese Regelung gilt auch bei beweglichen Ferientagen
wie z.B. Karneval. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Tage, die durch die Schule vorgearbeitet wurden (Singspiel, Tag der offenen Tür). Ich nehme dabei Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom 26.03.1980 (GABI.NW. S.183).
- Vor und/oder nach den Ferien gilt ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot, das durch das Kultusministerium vorgegeben ist. Die Schulleitung ist daran gebunden.
- Eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien ist nur bei außergewöhnlichen Umständen durch die Schulleitung möglich, wenn dies mindestens eine Woche vorher schriftlich beantragt wurde. Es ist dabei nachzuweisen, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Ferien zu verlängern und/oder günstigere Reiseangebote wahrzunehmen.
- Bei einer Erkrankung Ihres Kindes vor und/oder nach den Ferien ist bei der Rückkehr in die Schule in jedem Fall
eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein Attest
vorzulegen.
Ich bitte Sie eindringlich, dies, falls nicht ohnehin geschehen, in Zukunft zu beachten, da ich verpflichtet bin, bei der Nichtberücksichtigung sowie beim Fehlen der entsprechenden Bescheinigungen, diese Informationen ans Schulamt weiterzuleiten. In der Regel wird dann über das Schulamt ein Bußgeldbescheid erlassen, der mit hohen Kosten für Sie verbunden ist.
Ich hoffe, dass die o.g. Informationen für mehr Klarheit über die Vorgehensweise sorgen. Bei allen Fragen bzw. Unklarheiten zum Thema „Beurlaubungen“ stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die KlassenlehrerInnen sind berechtigt, in dringend nötigen Fällen bis zu 3 Tage im Schuljahr auf Ihren Antrag hin zu beurlauben, sofern nicht die Ferien/beweglichen Ferientage betroffen sind.
Mit freundlichen Grüßen
M. Neuefeind
(Schulleiter)